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Hinweis zum Schnittzeitverbot von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Zum Schutz insbesondere von Vögeln, Insekten und Fledermäusen gibt es im § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein jahreszeitliches Schnittzeitverbot. Danach dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. eines Jahres nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.

Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen. Außerdem umfasst dieses Verbot auch die Beseitigung und das auf den Stock setzen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüsch und anderem Gehölz.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind hingegen zulässig. Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes erweitert dieses Schnittzeitverbot noch auf Feldgehölze und -gebüsche einschließlich Ufergehölze und -gebüsche. Dieses Verbot gilt aber - anders als die bundesrechtliche Vorschrift - nur in der freien Natur.

Zudem muss auch im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar bei ordnungsgemäßer Nutzung und Pflege der Bestand gehalten werden.

Falls außerhalb des zulässigen Zeitraums Maßnahmen erforderlich werden, sollen sich Betroffene bitte an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tirschenreuth wenden. Dort erhalten Sie eine Beratung und ggf. kann auf schriftlichen Antrag hin eine Ausnahme oder Befreiung gewährt werden. Wir weisen darauf hin, dass von dieser Regelung aufgrund der sich ändernden klimatischen Bedingungen nur noch in absoluten Ausnahmesituationen Gebrauch gemacht werden kann. Eine pauschale Verlängerung des Schnittzeitpunktes kann nicht mehr gewährt werden.

Verstöße gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.